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Bulletin Platonicien V
Commentaires aux dialogues de Platon

H. Seubert, Polis und Nomos. Untersuchungen zu Platons Rechtslehre

Klaus Schöpsdau
p. 371-375
Référence(s) :

Seubert, Harald, Polis und Nomos. Untersuchungen zu Platons Rechtslehre, Berlin, Duncker & Humblot, 2005 (Philosophische Schriften Bd. 57), 733 p.

Texte intégral

1Ziel dieser umfangreichen Arbeit ist es, den systematischen Ort philosophischer Gesetzgebung in Platons Denken zu bestimmen. Als Schlüssel hierzu dient Seubert die Bestimmung der Gerechtigkeit als „innere Handlung“ (entos praxis Rep. 443c10-d1), aus der er zwei Fragestellungen ableitet: Was verbindet das „innere Handeln“ mit der Stellung des Philosophen zu den Gesetzen in Apologie und Kriton? Wie verhält sich die Aufsuchung eines der inneren Handlung gemäßen Inbegriffs der Gerechtigkeit in Politeia und Nomoi zur Gesetzgebung?

2Im ersten Teil („Polis, Tugend und Gesetz“ 62-215) zeigt Seubert – nach einem hauptsächlich auf den Arbeiten R. Hirzels basierenden Überblick über das vorplatonische Rechtsdenken –, daß die in den frühen Sokrates-Dialogen thematisierte Sorge um die eigene Seele (die er als ‚Selbstgesetzgebung‘ deutet) Voraussetzung philosophischer Gesetzgebung ist, da sich nur in der Selbstprüfung und Selbst-Einsicht die zur Sorge um die Polis befähigende Gerechtigkeit erschließt. Daß andererseits die Polis nur aufgrund des begriffenen Gesetzes bestehen kann, wird deutlich in der Apologie, in der das die Demokratie fundierende Rechtsgesetz als Bedingung der philosophischen Lebensform erscheint.

3Die Politeia ist Gegenstand des zweiten und dritten Teils der Arbeit. Nach dem Scheitern der Techne-Arete-Analogie als Mittel zur Bestimmung der Gerechtigkeit in Rep. I („Techne, Arete und Natur“ 216-268) rückt im dritten Teil („Recht, innere Handlung und Idee“ 269-469) die Bestimmung der Gerechtigkeit als „innere Handlung“ ins Zentrum.Ausgehend von der Annahme, daß die Grundlegung der Gerechtigkeit in der Idee des Guten selbst Rechtscharakter hat, entdeckt Seubert in der Politeia drei „Gesetzgebungsschriften“. Die erste Gesetzgebungsschrift betrifft die Paideia der Wächter (Rep. IIIII). Ihre Bestimmungen haben Gesetzescharakter, orientieren sich aber an einem „unsichtbaren“ Vorbild, nämlich der Tugend. Für den Zusammenhang von Gerechtigkeit und Gesetzgebung ist bedeutsam, daß die Gerechtigkeit in der Polis nur äußere Handlungen betrifft, während das „Tun des Seinen“ darüber hinaus auf den besonnenen Selbstumgang mit der eigenen Seele als „innere Handlung“ verweist (443c10-d2). In der zweiten Gesetzgebungsschrift (Rep. V) wird eine Polis gemäß dem Eidos des Guten entworfen. Für den Philosophen, der sich um die vollständigste Ausarbeitung der Gerechtigkeit bemühen muß (Rep. 504d), genügt nämlich ihre Bestimmung als innere Handlung nicht, sondern nur die Idee des Guten kann das richtige Maß des Gerechten vorzeichnen. Nur wer dieses Guten kundig ist, taugt zum Hüter der Polisverfassung. Die dritte Gesetzgebungsschrift gilt der Paideia des Philosophen (Rep. VII). In ihr wird erst der Sinn der früheren Erörterungen über die Erziehung der Wächter erschlossen, denn erst das Wissen von der Idee des Guten begründet letztlich, warum die Erziehung in der ‚guten‘ Politeia unverändert bleiben muß. Für den Philosophen bedeutet „inneres Handeln“, den Staat mit Hilfe dieses Urbildes des Guten in Ordnung zu halten (540a9-b1). In der Begegnung mit der Gestalt des Gerechten und Weisen, der als Gesetzgeber wirkt, kann auch der „gewöhnliche“ Bürger eine eidetische Ansicht von der Tugend gewinnen und an ihr teilhaben. Im Schlußmythos wird das Genus der Gesetzgebung transzendiert durch eine dichterische Paränese, die neben der Glückseligkeit auch das Leiden des Gerechten nicht verschweigt, es aber als Einübung in die rechte Lebenswahl versteht (vgl. Rep. 618e; 619d). So ist das Leiden der letzte Probierstein des inneren Handelns der Philosophie.

4Gegenstand des vierten Teils („Das Sein des Gesetzes. Der Problemaufriss in den ‚Nomoi‘“ 470-638) sind die Nomoi. Vor dem Hintergrund des Politikos wertet Seubert die Nomoi als den Entwurf einer aus wirklicher Einsicht gewonnenen Gesetzesschrift, deren Bedeutung er mit einer Formulierung von L. Strauss darin sieht, daß die philosophische Begründung des Gesetzes zur Grundlegung der Philosophie werden könne. Gesetzgebung als wahre Politik des Philosophen (vgl. Rep. 501a-b) hat das Wissen um das uneingeschränkt Gute und Gerechte unter historisch variablen Umständen zur Manifestation zu bringen. In den Nomoi entspricht dem der Gedanke, daß die ‚ganze Tugend‘ Zweck des Gesetzes sein muß (631a).

5Grundlegend für den Gesetzesbegriff der Nomoi ist nach Seubert die Duplizität von göttlicher und menschlicher Herkunft (60). Die Belehrung der dorischen Gesetzgeber durch Apollon bzw. Zeus ist als göttliche Urstiftung das „anfänglich Wahre“, das in der Archäologie von Nom. I-III aufgesucht wird. Als Autor der Gesetzgebung muß der Gott über alles gestellt werden; doch neben ihn treten tyche und kairos als zufällige Daseinsmächte (vgl. 709b7ff.). Das Göttliche ist vor allem Basis philosophischer Gesetzgebung. Denn der Ordnungscharakter der Gesetze gründet in der aus der göttlichen Bewegung resultierenden vernünftigen Ordnung des Kosmos (Nom. X). Indem Astronomie und Stereometrie auf die Schau des Kosmos vorbereiten, erhalten sie eine in der Politeia fehlende kosmologische Ausrichtung. Seubert erkennt in Nomoi X eine Vorgestalt der religio naturalis, „einer kosmischen Präsenz des Göttlichen in der Welt“ als sichtbare Selbstbewegung göttlicher Vernunft, der sich der Wissende angleicht. Daneben begründet die gemeinschaftliche Annäherung an die Götter im Sinne einer religio civilis die Bürgerschaftlichkeit überhaupt. Insofern ergänzt die kosmologische und psychagogische Theologie der Nomoi die Festmachung des Anfangs in der Idee des Guten in der Politeia (612).

6Neuralgischer Punkt der Gesetzgebung ist für Seubert das Strafrecht, weil es „schändliche“ Züge aufweist (605). Es wird „gereinigt“ durch die Verlagerung von den statutarisch gebietenden Gesetzen auf die innere Handlung des Täters, wodurch im Sinne von Nomoi X der Schritt von der äußerlichen Konditionierung des Menschen zur Selbstbewegung der Seele vollzogen werde (607). Auf diese Weise versucht der philosophische Gesetzgeber die göttliche Herkunft des Gesetzes in eine Nomothesie zu überführen, die der menschlichen Natur angemessen ist. Indem die Seele erkennt, daß sowohl der Kosmos wie sie selbst der göttlichen Selbstbewegung folgt, konvergieren für Seubert der göttliche und menschliche Ursprung der Gesetze im Strafrecht (607).

7Den Abschluß (639-666) bildet ein Blick auf Polybios und Cicero. Für Polybios gründet die Vorzüglichkeit der altrömischen Verfassung nicht mehr in einer göttlicher Urstiftung, sondern in der Verfassungsmischung; an die Stelle des Philosophenkönigs tritt der Historiker und Staatsmann, der die rechte Herrschaftsform wählt. In Ciceros De legibus dagegen findet Seubert einen Gesetzesbegriff wieder, der sich der dem Niveau Platons nähert. Sowohl der Hinweis auf die göttliche Lenkung des Alls (De leg. 2,16) wie auch die Verbindung des Gesetzes mit der Schönheit des Alls im Somnium Scipionis (De rep. 6) geben durch Freilegung der gottähnlichen beseelten Bewegung von Kosmos und Seele dem Gesetz eine kosmogonisch-noetische Fundierung, von der Polybios meinte absehen zu können.

8Auch wenn nicht alle Beobachtungen Seuberts neu sind, so ist doch der Grundgedanke des Buches originell und überzeugend (bezweifeln darf man aber, daß die strafende Funktion das Gesetz „verunreinigt“; immerhin ist Strafen ein Wesenszug des Göttlichen: Nom. 716a; 904c ff.). Ein besonderer Gewinn ergibt sich für die Nomoi, die von Seubert als nachgeholte Entfaltung des in der Apologie thematisierten spezifischen Gesetzesverhältnisses gedeutet werden, das erst durch die innere Handlung in der Seelenlehre seine unverwechselbare Gestalt gewinne (637). So gelesen, verliert der Dialog den Status eines zum übrigen platonischen Œuvre inkommensurablen Spätwerks und übernimmt eine tragende Funktion innerhalb der politischen Philosophie Platons.

9Darüber hinaus liegt der Ertrag des Buches in den eindringlichen Interpretationen der Dialoge, in denen Seubert das platonische Gesetzeskonzept freilegt. Allerdings fällt es nicht immer leicht, beim Durcharbeiten der umfangreichen Kapitel den roten Faden im Auge zu behalten. Dafür wird der Leser aber immer wieder durch erhellende Einsichten und einprägsame Formulierungen entschädigt. Besonders gelungen scheint mir die Verteidigung

10Platons gegen die Kritik des Aristoteles (341-2), die Interpretation des Mittelteils der Politeia und des Verhältnisses der drei Gleichnisse zueinander (370-389) oder die Auslegung der Theologie der Nomoi (613-629). Auch verliert Seubert nie die Tektonik der Dialoge aus dem Blick, deren tieferen Sinn er durch treffende Beobachtungen herausarbeitet.

11Leider enthält das Buch aber im Detail eine Reihe von Fehldeutungen, von denen wenigstens einige hier richtiggestellt seien. Zu S. 308: Nicht die Dichter zwingen die Zuhörer, sondern der Gesetzgeber zwingt die Dichter, die Konvergenz von Tugend und Glück zu besingen. – Zu S. 515: Die „Rede der vielen“ (Nom. 627d2) ist nicht der Homo-mensura-Satz, sondern die Weigerung, eine Stadt, in der die Schlechten siegen, als „sich selbst unterlegen“ zu bezeichnen. – Zu S. 549: Die göttliche Dike straft nicht durch die menschliche Justiz, sondern durch die verderblichen Folgen der Maßlosigkeit für Individuum und Polis (Nom. 716a). – Zu S. 551 und 665: Im Gleichnis Nom. 734e ist gerade der feste (nicht: harte!) Draht, der für die Erziehung der Beamten steht, der wichtigere.– Zu S. 567: Der Sexualtrieb bricht als letzter nach Hunger und Durst hervor (vgl. Nom. 782e). – Zu S. 602: Zweijähriges Exil gilt für Tötung im Zorn (thymos), nicht für Tötung aus Begierde (epithymia). – Zu S. 605: Ausschluß von den nomima (Nom. 871a) ist keine Exilierung. – Zu S. 592 und 630: Die Euthynen haben nichts mit dem Gerichtswesen oder der Nächtlichen Versammlung zu tun. – Zu S. 626: Die „Ordnung des Schicksals“ gilt nur für die Ortsveränderung, nicht aber für die Beschaffenheit der Seele (vgl. Nom. 904b-c). – Zu S. 644: Da dianomai (Minos 317d-e) ‚Zuteilungen‘, nicht ‚Anweisungen‘ bedeutet, liegt keine Anspielung auf die Gesetzesproömien vor. – Zu S. 663: Der gegen Platon erhobene Vorwurf stammt von Laktanz, nicht von Cicero (De rep. 4,5 ist ein Testimonium des Laktanz).

12Seubert benutzt durchgehend Schleiermachers Übersetzung, auch wo diese schwer verständlich oder schief ist (z. B. „würdiger“ für kreitton Gorg. 488b-c). Welche Übersetzung er für die von Schleiermacher nicht übersetzten Nomoi verwendet, erfährt der Leser nicht, so daß unklar bleibt, auf wessen Konto die sich im Nomoi-Teil häufenden ungenauen Übersetzungen gehen.

13Neben zahlreichen Druckfehlern stört eine Unmenge fehlerhafter griechischer Zitate. Oft werden unrichtige Nominalund Verbalformen gebildet; durchweg liest man ophelios statt ophelimos, Epikia statt Epieikeia, elenchtisch statt elenktisch, Melitos statt Meletos, das Skopus (aber immer der Nomos) und dem/des Epinomis; dazu paßt das lateinische strictu sensu. Nicht selten wird zur deutschen Übersetzung ein unpassender griechische Text ausgeschrieben; zu den krassesten Fällen dieser Art gehört die Deutung des Komparativs cheirous (S. 220) oder die Vermengung von schole (Muße) und Muse (S. 581). Davon bleibt auch Homer nicht verschont: daß Odysseus auf seinen Irrfahrten das Gesetz (nomon) erkundet, wird S. 70 mit dem griechischen Text von Od. 1,3 belegt, der aber statt nomon die Textvariante noon bietet.

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Pour citer cet article

Référence papier

Klaus Schöpsdau, « H. Seubert, Polis und Nomos. Untersuchungen zu Platons Rechtslehre »Études platoniciennes, 3 | 2006, 371-375.

Référence électronique

Klaus Schöpsdau, « H. Seubert, Polis und Nomos. Untersuchungen zu Platons Rechtslehre »Études platoniciennes [En ligne], 3 | 2006, mis en ligne le 01 septembre 2016, consulté le 28 mars 2024. URL : http://journals.openedition.org/etudesplatoniciennes/1014 ; DOI : https://doi.org/10.4000/etudesplatoniciennes.1014

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Klaus Schöpsdau

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CC-BY-NC-ND-4.0

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